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FORSCHUNGSZULAGE – Jetzt auch komplett digital zu beantragen

Mit dem Gesetz zur Forschungszulage können seit Januar 2020 FuE-Aktivitäten mit 25 % steuerlich gefördert werden. Bislang konnte nur der erste Antrag des zweistufigen Verfahrens elektronisch erfolgen – nun kann auch der zweite Antrag digital gestellt werden.

 

© Bescheinigungsstelle Forschungszulage GbR

 

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Forschungszulage im Dezember 2019 haben steuerpflichtige Unternehmen und Selbstständige aus allen Branchen die Möglichkeit, eine steuerliche Förderung für ihre Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) zu beantragen. Dies gilt für Vorhaben, die ab dem 02.01.2020 begonnen wurden. Ähnlich dem Investitionszulagengesetz erfolgt die Abrechnung mit der jährlichen Steuererklärung.

Die Förderung umfasst Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklungen. Gefördert werden sowohl eigene FuE-Aktivitäten, als auch fremdvergebene FuE-Aufträge. Förderfähig ist dabei der Anteil des Arbeitslohns der an dem Projekt beteiligten Personen. Zur Bemessungsgrundlage zählen der Bruttoarbeitslohn der lohnsteuerpflichtigen Arbeiternehmer, der Unternehmerlohn, begrenzt auf 50 EUR pro Stunde und 40 Wochenarbeitsstunden, sowie bei Fremdvergabe 60 % der Kosten dieser Aufträge. Die voraussichtlichen Aufwendungen sind nur indikativ. Die Zulage erfolgt mit Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. De-minimis-Beihilfen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Um die Forschungszulage zu erhalten bedarf es eines zweistufigen Antragsverfahrens:

  1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BFSZ)

Im ersten Schritt reicht der Antragsteller über das Web-Portal der BFSZ alle relevanten Angaben zu seinem FuE-Vorhaben ein, auf deren Basis die Sachverständigen des BFSZ eine mögliche Begünstigungsfähigkeit geprüfen. Der Antragsteller wird über das Ergebnis dieser Prüfung informiert und das BFSZ übermittelt einen positiven Bescheid direkt an das zuständige Finanzamt.

  1. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei dem jeweiligen zuständigen Finanzamt

Im zweiten Schritt beantragt der Antragsteller mit Ablauf seines Wirtschaftsjahres bei seinem zuständigen Finanzamt die Forschungszulage über das im Online-Portal „Mein ELSTER“ neu eingestellte Formular. Da sich der Rechtsanspruch auf Förderung bereits aus der Begünstigungsfähigkeitsbescheinigung des BFSZ ergibt, prüft das Finanzamt nur die Angaben im Antrag auf Forschungszulage. Die Auszahlung erfolgt mit Abrechnung der darauffolgenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung. Überschüsse werden ausbezahlt.

Mehr Informationen zum Thema finden sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums/Forschungszulage

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-04-29-forschungszulage.html

und den Seiten der Bescheinigungsstelle Forschungszulage

www.bescheinigung-forschungszulage.de


Ansprechpartner

Neue Materialien Bayreuth GmbH
Alexandra Semrau | E-Mail alexandra.semrau@nmbgmbh.de

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